Art. 116 [Begriff "Deutscher"; Wiedereinbürgerung]

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich  anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als
Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit  oder  als  dessen
Ehegatte  oder  Abkömmling  in  dem  Gebiete  des Deutschen Reiches nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem  30.  Januar  1933
und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder  einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem
8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen  haben  und  nicht  einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.



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